Die Verfassungsbeschwerde ist kein vierter Rechtszug. Sie korrigiert Fachgerichte nur bei der Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Ich vertrete Ihre Grundrechte vor dem Bundesverfassungsgericht.
Prüfung der ErfolgsaussichtenDie Annahmequote in Karlsruhe ist gering. Dies gebietet eine nüchterne und wissenschaftliche Mandatsprüfung. Ich nehme Verfassungsbeschwerden nur an, wenn eine Verletzung Ihrer Grundrechte substantiiert darlegbar ist.
Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Es schreitet nur bei der Verletzung von Grundrechten ein (z.B. rechtliches Gehör oder die Rechtsweggarantie).
Nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung bleibt exakt ein Monat. Innerhalb dieser Frist muss die Beschwerde vollständig begründet beim Gericht in Karlsruhe eingehen.
Vor der Anrufung des Verfassungsgerichts muss der fachgerichtliche Rechtsweg (Instanzenzug) vollständig durchlaufen sein. Wer dies versäumt, wird abgewiesen.
Gerade im Vollzug ist der Betroffene der staatlichen Macht besonders intensiv ausgesetzt. Werden Gefangenenrechte verletzt – sei es durch Isolation, verweigerte Lockerungen oder Disziplinarmaßnahmen –, so erweist sich das Bundesverfassungsgericht oft als die letzte effektive Hoffnung des Inhaftierten.
Die Verfassungsbeschwerde hemmt die Vollstreckung nicht automatisch. Um irreversible Nachteile für Ihre Freiheit abzuwenden, beantrage ich in dringenden Fällen den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.
Wenn Ihnen das Urteil des Revisionsgerichts vorliegt, zählt jeder Tag. Senden Sie uns die Entscheidung sofort zur Vorprüfung.