Freiheitsentzug bedeutet keinen Rechtsentzug. Die JVA unterliegt dem Gesetz, doch die Praxis ist oft fehlerhaft. Als Ihr Anwalt sorge ich dafür, dass der Resozialisierungsanspruch gegenüber der Behörde aktiv durchgesetzt wird.
Vollzugsplan prüfenDer Alltag im Vollzug wird oft von Schematismus beherrscht. Anträge auf Haftlockerungen prallen aufgrund angeblicher Sicherheitsbedenken ab.
Eine substanziierte anwaltliche Begründung durchbricht diesen Automatismus. Wir zwingen die Behörde zur tatsächlichen Prüfung der vorzeitigen Haftentlassung.
Der Vollzug in Freiheit ist das Ziel. Eine pauschale Ablehnung von Lockerungen durch die Anstalt ist oft rechtswidrig. Ich beantrage Ihre Verlegung in den offenen Vollzug und setze Ausgänge sowie Urlaub rechtlich durch.
Die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung ist das Ziel jeder Vollzugsstrategie. Ich prüfe die Voraussetzungen für eine Halbstrafe und vertrete Sie in den Anhörungsterminen der Strafvollstreckungskammer.
Sucht gehört behandelt. Bei Betäubungsmittelabhängigkeit tritt der Strafanspruch zurück: Zurückstellung der Haft zugunsten einer Therapie.
Wo die Verwaltungshoheit der Anstalt Grundrechte berührt, greift die gerichtliche Kontrolle. § 109 StVollzG ist Ihr Instrument gegen rechtswidrige Maßnahmen. Ich erzwinge die Einhaltung Ihrer Rechte im Vollzug.
Lassen Gesundheit oder berufliche Existenz einen sofortigen Haftantritt nicht zu? Wir prüfen Anträge nach § 456 StPO (Haftaufschub) oder § 455 StPO (Haftunfähigkeit).
Beratung anfordernJe früher die Einbindung in die Vollzugsplanung erfolgt, desto schneller werden vollzugsöffnende Maßnahmen erreicht.